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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter       März 2020


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Hinzurechnung von Schuldzinsen: Sind 6 % Zinsen verfassungsgemäß?

2.

Umsatzsteuer: Pferdetaxis auf autofreier Insel sind steuerlich begünstigt

3.

Zum Erwerb von GmbH-Anteilen durch Schenkung

4.

Erweiterte Gewerbeertragskürzung: Fernwärmeversorgung kann entgegenstehen

5.

Wann liegt ein Steuerstundungsmodell vor?



1. Hinzurechnung von Schuldzinsen: Sind 6 % Zinsen verfassungsgemäß?

Der vom Gesetz vorgesehene Zinssatz für nicht abziehbare Schuldzinsen von 6 % der Überentnahmen ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf verfassungsgemäß. Das letzte Wort liegt beim Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Der Kläger machte geltend, dass der typisierende Zinssatz von 6 %, der bei der Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen zugrunde gelegt wird, verfassungswidrig ist. In den Jahren 2013 bis 2016 gab es eine Niedrigzinsphase, sodass der typisierende Zinssatz keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau hatte. Der Kläger wollte erreichen, dass bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen ein Zinssatz von 2,9 % zugrunde gelegt wird.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass gegen den gesetzlich typisierten Zinssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden. Das Gericht stützte sich dabei auf den Vereinfachungszweck, der einer typisierenden 6-prozentigen Hinzurechnung von Schuldzinsen zugrunde liegt. Dieser Zweck erspart den Betrieben und der Finanzverwaltung eine genaue Zuordnung der tatsächlich angefallenen Zinslasten. Diese kann letztlich nur bei einer liquiditätsbezogenen Betrachtungsweise vorgenommen werden. Dagegen erweist sich die typisierende Vorgehensweise als technische Bedingung der praktikableren kapitalbezogenen Sichtweise. Schließlich werden die Nachteile einer 6-prozentigen Verzinsung durch entsprechende Vorteile, insbesondere durch gleiche Behandlung von Einlagen und Gewinnen, kompensiert.

2. Umsatzsteuer: Pferdetaxis auf autofreier Insel sind steuerlich begünstigt

Übernehmen auf einer autofreien Insel Pferdekutschen den Taxiverkehr, sind diese umsatzsteuerlich begünstigt. Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht nur für Kfz-Taxen.

Hintergrund

Die X-GmbH betreibt auf der autofreien Insel Juist den Personenverkehr mit Pferdekutschen. Sie befördert als sog. "Inseltaxi" auf individuelle Bestellung Feriengäste vom Flughafen zu ihrer Unterkunft und zurück.

X beantragte für ihre Fahrten als Inseltaxi den ermäßigten Umsatzsteuer-Satz von 7 % für den "Verkehr mit Taxen". Das Finanzamt lehnte dies ab. Der steuerbegünstigte Taxiverkehr galt seiner Ansicht nach nur für die Beförderung mit Pkw. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Steuerbegünstigung grundsätzlich entsprechend § 47 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auszulegen. Diesem kam jedoch für die umsatzsteuerliche Beurteilung keine abschließende Bedeutung zu. Die Maßgeblichkeit des PBefG beschränkt sich auf dessen Anwendungsbereich, d. h. auf die Beförderung mit Kfz.

Daraus folgte für ein Gebiet, in dem der Verkehr mit Kfz vollständig ausgeschlossen ist und in dem es deshalb keinen Verkehr mit Kfz-Taxen geben kann, dass umsatzsteuerrechtlich ein Verkehr mit Taxen anderer Art nicht zu verneinen ist. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass in den Gemeinden der Verkehr mit Kfz im Allgemeinen zulässig ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG entsprechen. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der X-GmbH mit Pferdekutschen erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr vergleichbar sind.

3. Zum Erwerb von GmbH-Anteilen durch Schenkung

Werden durch Schenkung GmbH-Anteile erworben, stellt sich die Frage, ob die Begünstigung für Betriebsvermögen und die 90 %-Regelung zur Anwendung kommt. Dazu hat das Finanzgericht Münster Stellung bezogen.

Hintergrund

Die Antragstellerin erwarb im Wege der Schenkung von ihrem Vater alle Anteile an einer GmbH. Auf Anforderung des Antragsgegners stellte das Finanzamt den Wert des Anteils für die GmbH, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens sowie der Schulden gesondert und einheitlich fest. Den Wert der übertragenen Anteile stellte das Finanzamt entsprechend der abgegebenen Steuererklärung fest. Die Begünstigungen für Betriebsvermögen wurden nach Prüfung der 90 %-Grenze nicht gewährt.

Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie hatte die Gewährung eines Verschonungsabschlags in Höhe von 100 % beantragt, der jedoch abgelehnt worden war. Sie hielt § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG für verfassungswidrig, jedenfalls insoweit, als dass dort die Schuldenverrechnung von der Berechnung der 90 %-Grenze ausgenommen wird.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts war der Antrag zulässig und begründet. Demnach ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen solchen Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Zugangsvoraussetzungen lagen hier vor. Hierbei konnten auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2 und 3 FGO sein.

Allerdings ist bei der Annahme verfassungsrechtlicher Zweifel weiter Voraussetzung, dass ein besonderes, berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.

Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids. Denn die gesetzliche Regelung führte zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Insoweit war auch zweifelhaft, ob dieses Ergebnis durch den Gesetzeszweck, der darin besteht, Missbrauch zu verhindern, gedeckt wird. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren die Entscheidung der Frage vorbehalten, ob eine Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG erfolgen muss.

4. Erweiterte Gewerbeertragskürzung: Fernwärmeversorgung kann entgegenstehen

Die erweiterte Gewerbeertragskürzung ist ausgeschlossen, wenn ein grundstücksverwaltendes Unternehmen neben eigenen auch ein fremdes Grundstück mit Fernwärme versorgt.

Hintergrund

Eine GmbH ist Eigentümerin von 2 Grundstücken, die durch eine von der GmbH betriebene Fernwärmestation mit Heizwärme und Warmwasser versorgt werden. Eine zusätzliche Versorgungsleitung ging hinüber zu einem benachbarten Grundstück, das ebenfalls Wärme und Warmwasser von der GmbH bezog. Das Finanzamt versagte deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Die GmbH argumentierte dagegen, dass nur eine unschädliche Nebenleistung vorlag.

Entscheidung

Die Klage der GmbH hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht verneinte die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen. Zur Begründung führten die Richter aus: Die GmbH versorgte von einer auf ihrem Grundstück befindlichen Übergabe- und Verteilerstation aus nicht nur eigene Grundstücke, sondern auch ein angrenzendes Grundstück eines anderen Eigentümers mit Fernwärme. Diese Versorgung fremder Grundstücke mit Fernwärme stellte eine typische gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Auch ist die Fernwärmeversorgung fremder Grundstücke keine unschädliche Sonderleistung, die noch den Tatbestand der Betreuung von Wohnungsbauten erfüllen könnte.

5. Wann liegt ein Steuerstundungsmodell vor?

Ein vorgefertigtes Konzept für ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn der Investor die Geschäftsidee und die Vertragsentwürfe übernimmt und nur noch die Beträge einsetzt.

Hintergrund

Durch den Erwerb zu 100 % fremdfinanzierter, festverzinslicher Wertpapiere in Höhe von x Mio. EUR sollte im ersten Jahr ein Verlust infolge eines Disagio und vorausgezahlter Darlehenszinsen ausgewiesen werden. Nachdem in den folgenden Jahren die gezahlten und die empfangenen Zinsen sich ausglichen, sollte der Investor bei Endfälligkeit ausreichende Bonuszahlungen erhalten, sodass insgesamt positive Einkünfte ausgewiesen würden.

Das Finanzamt erkannte den ausgewiesenen Verlust des Erstjahres nicht an. Denn der Investor hatte ein vorgefertigtes Konzept übernommen, das der Initiator zusammen mit der kreditgebenden Bank einer größeren Zahl anderer Investoren angeboten und mit etlichen umgesetzt hatte.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, die zur Abwicklung der Investition gegründet worden war, wandte ein, dass kein vorgefertigtes Konzept vorlag, weil die steuerliche Grundidee bekannt war und im Detail Änderungen an den Verträgen vorgenommen wurden.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach hatte der Investor im November 2006 unter Zeitdruck gehandelt und lediglich die mit der Bank abgestimmten Verträge übernehmen können. Verhandelt wurde nur noch über die Höhe der Bankgebühren, die zum Teil an den Initiator weitergeleitet wurden. Auch wurden an demselben Tag mehrere gleichartige Verträge in der Praxis des Initiators abgeschlossen.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung,

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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